II. Was Wähler wissen müssen

1. Wer darf wählen?

Wählen darf bei der Kommunalwahlen jeder Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sowie Staatsangehörige der übrigen z. Zt. 26 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Sie müssen allerdings einige Voraussetzungen erfüllen (vgl.§ 8 bis § 10 BbgKWahlG). Wahlberechtigt ist nur, wer am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat. Er darf zudem nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sein. Das kann durch eine strafrechtliche Verurteilung bewirkt worden sein und muss im Urteil ausdrücklich stehen. Ebenfalls vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, wer unter vollständiger Betreuung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch steht. Die Wähler müssen im Wahlgebiet auch ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben (§§ 8 und 10 Abs. 1 BbgKWahlG und §§ 14 und 15 BbgKWahlV).

Außerdem ist nur wahlberechtigt, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder über einen Wahlschein verfügt (§ 10 BbgKWahlG).

2. Wie wird gewählt?

Wähler können ihre Stimmen für die Kommunalwahlen am Tage der Wahl zwischen 8.00 Uhr und 18.00 Uhr in dem Wahllokal abgeben, der auf ihrer Wahlbenachrichtigung angegeben ist . Die Wähler sollen ihre Wahlbenachrichtigung und auf jeden Fall ihren Personalausweis oder ihren Reisepass für den Wahlvorgang mitbringen.

Nur wer einen Wahlschein hat, kann seine Stimmen auch in einem anderen Wahllokal abgeben. Für die Bürgermeisterwahlen ist dies grundsätzlich in jedem Wahllokal des Wahlgebiets möglich, in dem der Bürgermeister gewählt wird. Das Wahlgebiet ist nämlich für die Wahl des Bürgermeisters das Gemeindegebiet. Bei Gemeindevertreterwahlen ist in kleineren Gemeinden das Wahlgebiet im Regelfall nicht in Wahlkreise unterteilt. Der Wähler kann deshalb in jedem beliebigen Wahllokal des Wahlgebietes den Stimmzettel für die Gemeindevertreterwahl ausfüllen, wenn er einen Wahlschein hat. Größere Gemeinden, Städte und die Landkreise sind in Wahlkreise unterteilt. In diesem Fall darf die Stimme für die Gemeindewahlen bzw. Kreistagswahl nur in einem Wahllokal jenes Wahlkreises abgegeben werden, in dem der Wahlberechtigte seine Wohnung hat.

In ihrem Wahllokal erhalten die Wähler bei den regelmäßigen Kommunalwahlen bis zu vier Stimmzettel. In amtsangehörigen Gemeinden wird mit unterschiedlichen Stimmzetteln eine Gemeindevertretung, ein ehrenamtlicher Bürgermeister und ggf. ein Ortsbeirat oder ein Ortsvorsteher gewählt. Außerdem können die Wähler ihre Stimmen zur Wahl des Kreistages abgeben. Es kann vorkommen, dass die Wahl der hauptamtlichen Bürgermeister ebenfalls am Tage der allgemeinen Kommunalwahlen stattfindet. Dies ist jedoch nicht der Regelfall.

Die Stimmabgabe im Wahllokal hat unbeobachtet in der Wahlkabine zu erfolgen. So wird das Wahlgeheimnis gewahrt. Deshalb muss zum Ausfüllen der Stimmzettel ein separater Raum oder eine Sichtblende zur Verfügung gestellt werden. Nur wer seinen Stimmzettel nicht selbst ausfüllen kann, darf eine Person seines Vertrauens mit in die Wahlkabine nehmen. Es ist nicht erlaubt, im Wahllokal öffentlich zu verkünden, wen man wählen will oder gewählt hat.

3. Die Anzahl der zu vergebenden Stimmen

Bei der Wahl der Gemeindevertretung und bei der Wahl des Kreistages haben die Wähler drei Stimmen für die jeweilige Wahl (§ 5 BbgKWahlG). Die Stimmabgabe erfolgt durch eindeutige Markierungen in den vorgegebenen Kreisen neben den Namen der Bewerber. In der Regel geschieht dies durch Ankreuzen. Jeder Wähler kann seine drei Stimmen einem einzigen Kandidaten geben, egal ob dieser auf der Liste einer Partei, Listenvereinigung, politischen Vereinigung oder Wählergruppe steht oder als Einzelbewerber antritt. Dies nennt man kumulieren. Die drei Stimmen können aber auch auf verschiedene Kandidaten verteilt werden („panaschieren"). Die Kandidaten können sogar unterschiedlichen Parteien, politischen Vereinigungen oder Wählergruppen angehören oder können Einzelbewerber sein. Möglich ist es, drei verschiedenen Bewerbern je eine Stimme zu geben. Zulässig ist es auch, einen Kandidaten mit zwei Stimmen und einen anderen mit einer Stimme zu wählen. Gültig sind Stimmen auch, wenn nur ein oder zwei Kreuze auf den Stimmzettel gemacht werden. In diesem Fall wird allerdings ein Teil der Stimmen „verschenkt", also nicht ausgenutzt.

Durch seine drei Stimmen bestimmt der Wähler darüber mit, welche Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen und Einzelbewerber in die kommunale Vertretung einziehen. Ebenso trifft er eine Auswahlentscheidung hinsichtlich der Kandidaten der Parteien, Wählergruppen und politischen Vereinigungen. Wenn eine Partei z. B. vier Sitze in einer Vertretung erlangt, bekommen diese Sitze jene Kandidaten dieser Partei, die im Vergleich zu den anderen Kandidaten derselben Partei die meisten Stimmen erhalten haben. Besonderheiten gelten bei Wahlgebieten mit mehreren Wahlkreisen.

Bürgermeisterwahlen

Bei der Wahl des Bürgermeisters haben die Wähler nur eine Stimme. Tritt nur ein Kandidat an, muss das Kreuz bei „ja" oder „nein" gemacht werden. Bei mehreren Kandidaten ist das Kreuz hinter dem Namen des ausgewählten Kandidaten zu machen.

Ungültige Stimmen

Sind bei der Bürgermeisterwahl mehr als ein Kreuz oder bei der Wahl der Vertretungen mehr als drei Kreuze auf dem Stimmzettel gemacht worden, so ist keine der Stimmen gültig. Sie werden dann als eine bzw. drei ungültige Stimmen gezählt. Außerdem werden einzelne Kreuze, die nicht hinreichend deutlich einem Kandidaten zuzuordnen sind, als ungültig gewertet. Stimmen können auch durch Anmerkungen, Kommentare oder Zusätze auf dem Stimmzettel ungültig werden.

4. Briefwahl/Wahlschein

Wähler, die am Wahltag nicht im Wahllokal wählen können, können bis zum zweiten Tage vor der Wahl (bis 18.00 Uhr) einen Wahlschein oder Briefwahlunterlagen beantragen (§ 25 Abs. 4 BbgKWahlV). Dies müssen sie schriftlich oder mündlich (nicht telefonisch) oder per e-mail bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde tun. In besonderen Fällen, wie einer plötzlichen Erkrankung, kann ein Antrag noch am Wahltag bis 15.00 Uhr gestellt werden.

Für die Briefwahl (§ 44 BbgKWahlG) erhält der Wähler jeweils für die jeweiligen Gemeindewahlen und - außer in den kreisfreien Städten - für die jeweilige Kreistagswahl einen Wahlschein, die notwendigen Stimmzettel, einen amtlichen Wahlumschlag, einen amtlichen Wahlbriefumschlag und eine Anleitung, wie die Stimmabgabe per Briefwahl vorzunehmen ist. Unter bestimmten Voraussetzungen können jedoch auch (verbundene) Wahlscheine und einheitliche Umschläge für sämtliche Kommunalwahlen ausgegeben werden. Die Briefwahlunterlagen müssen bis zum Wahltag um 18.00 Uhr bei den zuständigen Wahlleitern eingegangen sein. „Briefstimmen", die später eingehen, werden nicht mehr berücksichtigt. Wer - aus welchem Grund auch immer - am Wahltag doch nicht mehr verhindert ist, kann mit den Briefwahlunterlagen (einschließlich der Stimmzettel!) auch selbst eine Urnenwahl in einem Wahllokal seines Wahlkreises durchführen.

5. Einteilung des Wahlgebietes in Wahlkreise und Wahlbezirke

Die Anzahl der in einer Gemeinde bzw. in einem Landkreis zu wählenden Vertreter richtet sich nach der Zahl der Einwohner und ist in § 6 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes im Einzelnen geregelt. Das Wahlgebiet ist jenes Gebiet, für das eine Gemeindevertretung, ein Bürgermeister oder ein Kreistag gewählt wird.

Bei der Wahl der Vertretung müssen größere Wahlgebiete, also die Landkreise und Gemeinden und Städte ab 35.000 Einwohnern von der jeweiligen Vertretung in Wahlkreise (§ 20 und § 21 BbgKWahlG) unterteilt werden. In diesen Wahlkreisen werden von den Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen die Bewerber aufgestellt. Einzelbewerber können in diesen größeren Gemeinden und in den Landkreisen nur in einem Wahlkreis kandidieren. Die Anzahl der Wahlkreise hängt davon ab, wie viele Einwohner das Wahlgebiet insgesamt hat. Durch die Aufteilung in Wahlkreise soll erreicht werden, dass jede Region eines Landkreises, einer Gemeinde und jeder Stadtteil einer größeren Stadt oder jede Ortschaft einer Gemeinde durch Vertreter in der Gemeindevertretung oder im Kreistag repräsentiert ist. Andere Gemeinden haben die Möglichkeit im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben der §§ 20 und 21 BbgKWahlG Wahlkreise zu bilden. Hier können wahlkreis- oder wahlgebietsbezogenen Wahlvorschläge eingereicht werden. Für die Bürgermeisterwahl wird das Wahlgebiet nicht in Wahlkreise unterteilt, da ja auch nur ein Kandidat zu wählen ist.

Jeder Wahlkreis bildet mindestens einen Wahlbezirk (§ 22 BbgKWahlG). In kleinen Gemeinden, die nicht in Wahlkreise unterteilt sind, ist das Wahlgebiet oftmals mit dem Wahlbezirk identisch. Bevölkerungsstarke Wahlkreise müssen aber in mehrere Wahlbezirke unterteilt werden, um die technische Durchführung der Wahl zu erleichtern. Kein Wahlbezirk soll mehr als 1.500 Einwohner umfassen. Für jeden Wahlkreis werden zudem ein oder mehrere Wahlbezirke bestimmt, die für die Auszählung der Briefwahl zuständig sind, oder gesonderte Briefwahlvorstände gebildet. Die Wahlbezirke müssen bei Gemeinde-, Bürgermeister- und Kreistagswahl übereinstimmen.