III. Was Kandidaten wissen sollten

1. Wie kann man kandidieren: allein oder gemeinsam?

Ein Kandidat kann als Einzelbewerber oder auf dem Wahlvorschlag einer Partei, Listenvereinigung, politischen Vereinigung oder einer Wählergruppe antreten (§ 27 BbgKWahlG). Parteien, Listenvereinigungen und politische Vereinigungen sowie mitgliedschaftlich organisierte Wählergruppen müssen die Kandidaten für ihren jeweiligen Wahlvorschlag durch Mitglieder- oder Delegiertenversammlungen wählen (vgl. im Einzelnen § 33 BbgKWahlG). Kandidaten einer Wählergruppe, die nicht mitgliedschaftlich organisiert ist, sind durch eine Versammlung der Anhänger zu bestimmen (vgl. § 33 Abs. 4 BbgKWahlG).

2. Wer kann kandidieren (§ 11 BbgKWahlG)?

Für die Kommunalvertretungen kann jeder Deutsche oder Staatsangehörige der Europäischen Union kandidieren, der am Tage der Wahl mindestens 18 Jahre alt ist. Außerdem muss er am Tage der Wahl seit mindestens 3 Monaten seinen ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Wahlgebiet haben. Das Wahlgebiet ist die Gemeinde, die Stadt oder aber der Landkreis, für den er kandidieren will. Größere Kommunen und die Landkreise sind in einzelne Wahlkreise aufgeteilt. In einer Gemeinde mit mehr als 35.000 Einwohnern und in einem Landkreis können nur wahlkreisbezogene Wahlvorschläge eingereicht werden. In anderen Gemeinden, in denen Wahlkreise gebildet worden sind, kann ein wahlkreisbezogener Wahlvorschlag oder aber ein wahlgebietsbezogener Wahlvorschlag eingereicht werden. Bewerber müssen aus dem Wahlgebiet, aber nicht unbedingt aus dem Wahlkreis kommen, in dem sie kandidieren.

Außerdem müssen Bewerber alle Bedingungen erfüllen, die für die Wahlberechtigung gelten. Darüber hinaus dürfen sie in der Bundesrepublik Deutschland nicht ihre Wählbarkeit verloren haben. Kandidaten aus den Ländern der Europäischen Gemeinschaft darf auch in ihren Herkunftsländern ihre Wählbarkeit nicht durch einen Richterspruch aberkannt worden seien.

Bestimmte Funktionen sind mit bestimmten Mandaten in den Vertretungen nicht vereinbar (Inkompatibilität, § 12 BbgKWahlG). Die Wählbarkeit für ein Bürgermeisteramt oder ein Mandat in einer Vertretung wird dadurch allerdings nicht ausgeschlossen. Falls der Bewerber jedoch gewählt wird, muss er sich aber anschließend zwischen der besonderen Funktion oder dem Mandat entscheiden.

Wer ehrenamtlicher Bürgermeister werden will, muss dieselben Voraussetzungen wie bei einer Kandidatur zur Gemeindewahl erfüllen.

Als hauptamtlicher Bürgermeister kann auch gewählt werden, wer nicht im Wahlgebiet wohnt. Wählbar ist jedoch nur, wer bei der Wahl am Tage der Hauptwahl das 25. Lebensjahr, aber noch nicht das 62. Lebensjahr vollendet hat (§ 65 Abs. 2 BbgKWahlG). Die Höchstaltersgrenze gilt nicht für kommunale Beamte auf Zeit, deren Anstellungskörperschaft im Zusammenhang mit einer Gemeindeneubildung aufgelöst wird oder worden ist (§ 65 Abs. 3 BbgKWahlG).

3. Was ist bei der Einreichung von Wahlvorschlägen für die Gemeindevertretung zu beachten

3.1 Inhalt der Wahlvorschläge für die Vertretung (Gemeindevertretung, Kreistag)

Nach § 28 Abs. 2 BbgKWahlG muss ein Wahlvorschlag enthalten

  • Namen, Vornamen, Beruf oder Tätigkeit, Tag der Geburt und Geburtsort, Staatsangehörigkeit und die Anschrift eines jeden Bewerbers in erkennbarer Reihenfolge
  • den vollständigen Namen der Partei oder politischen Vereinigung sowie die geläufige Kurzbezeichnung in Buchstaben oder
  • den Namen der Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Aus dem Namen der Wählergruppe muss hervorgehen, dass es sich um eine Wählergruppe handelt;
  • Wahlgebiet und Wahlkreis, wenn das Wahlgebiet in mehrere Wahlkreise unterteilt ist.

Das entsprechende Formular ist als Anlage 5a zu § 32 Abs. 1 Satz 1 BbgKWahlV abgedruckt.

3.2 Unterstützerunterschriften

Ein Wahlvorschlag muss grundsätzlich Unterstützungsunterschriften vorweisen, um zugelassen zu werden. Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass nur solche Wahlvorschläge für die Wahl in Betracht kommen, die eine Mindestanhängerschaft aufweisen. Erforderlich sind gemäß § 28a Abs.1 BbgKWahlG bei wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlägen für Wahlen zur Gemeindevertretung bei einer

Einwohnerzahl der Gemeinde

Anzahl der erforderlichen Unterstützungsunterschriften

301 bis 700

3

701 bis 2500

5

2501 bis 10000

10

10001 bis 35000

20

Entsprechendes gilt gemäß § 28a Abs. 2 BbgKWahlG bei wahlkreisbezogenen Wahlvorschlägen. Bei Wahlkreisen mit mehr als 35.000 Einwohnern sind 30 Unterstützungsunterschriften erforderlich. Ein Muster für Unterstützungsunterschriften ist jeweils als Anlage 6 zu § 32 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 BbgKWahlV durch Erlass des Ministeriums des Innern vom 6. 2. 2008 vorgegeben worden. In Brandenburg können die Unterstützerunterschriften nur vor der Wahlbehörde, einem ehrenamtlichen Bürgermeister im Land Brandenburg, einem Notar oder einer anderen zur amtlichen Beglaubigung befugten Stelle geleistet werden (vgl. § 28a Abs. 4 BbgKWahlG). Besonders zu beachten ist, dass die Unterstützungsunterschriften bis 16.00 Uhr des 39. Tages vor der Wahl geleistet werden müssen (§ 28a Abs. 4 BbgKWahlG).Selbst auch wenn die Unterschrift nicht vor der Wahlbehörde geleistet wird, hat die Wahlbehörde das Wahlrecht der Unterzeichner im Wahlkreis bzw. im Wahlgebiet zu bescheinigen (vgl. § 32 Abs. 4 Nr. 6 Satz 2 BbgKWahlV und Anlage 6). Hierzu müssen der Wahlbehörde die Unterschriftenlisten spätestens bis 16.00 Uhr des 39. Tages vor der Wahl vorliegen (§ 28a Abs. 4 Satz 2 BbgKWahlG). Die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch die Bewerber selbst ist gemäß § 28a Abs. 3 Satz 3 BbgKWahlG unzulässig. Soll ein wahlkreisbezogener Wahlvorschlag eingereicht werden, so kann die Unterstützerunterschrift nur für einen wahlkreisbezogenen Wahlvorschlag des Wahlkreises geleistet werden, in dem der Unterstützer wahlberechtigt ist (vgl. § 32 Abs. 4 Nr. 10 BbgKWahlV). Bevor die Unterstützerunterschriften gesammelt werden, müssen erst die Bewerber aufgestellt worden sein. Vorher gesammelte Unterschriften sind ungültig (vgl. § 32 Abs. 4 Nr. 7 BbgKWahlV). Das Recht eines Wahlberechtigten, einen Wahlvorschlag zu unterstützen, ist Teil seines aktiven Wahlrechts. Da das aktive Wahlrecht nur einmal ausgeübt werden darf, kann auch nur ein Wahlvorschlag unterstützt werden. Hat eine Person mehrere Wahlvorschläge unterstützt, so sind sämtliche Unterstützerunterschriften ungültig (vgl. § 32 Abs. 4 Nr. 9 BbgKWahlV). Allerdings kann ein Wahlberechtigter Wahlvorschläge für unterschiedliche Wahlarten (Gemeindevertretung, ehrenamtlicher Bürgermeister, Kreistag, Ortsbeirat) unterstützen.

Gemäß § 28a Abs. 7 BbgKWahlG werden Parteien oder politische Vereinigungen, die aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages im Deutschen Bundestag durch einen im Land Brandenburg gewählten Vertreter, im Landtag durch mindestens einen Abgeordneten, im betreffenden Kreistag durch mindestens einen Vertreter oder in der betreffenden Gemeindevertretung bzw. Stadtverordnetenversammlung vertreten sind, von der Beibringung von Unterstützungsunterschriften befreit. Erforderlich ist, dass die Mitgliedschaft in der Vertretung seit der letzten Wahl ununterbrochen besteht. Es reicht dann die Unterschrift des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes der Partei oder politischen Vereinigung aus. Eine solche Unterschrift hat allerdings auch eine Partei oder politische Vereinigung vorzulegen, die nicht vom Erfordernis der Beibringung von Unterstützerunterschriften befreit sind. Es soll sichergestellt werden, dass unter dem Namen der Partei oder politischen Vereinigung nur Kandidaten mit der Zustimmung der Organisation kandidieren. Parteien, die weder an der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag im Land noch an der letzten Wahl zum Landtag Brandenburg teilgenommen haben, können als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens bis 18.00 Uhr des 74. Tages vor der Wahl dem Landeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben (vgl. im Einzelnen § 29 BbgKWahlG, § 34 BbgKWahlV Wahlanzeige).

Wählergruppen brauchen keine Unterstützerunterschriften vorzulegen, wenn sie aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlags a) im betreffenden Kreistag durch mindestens einen Kreistagsabgeordneten, b) in der zu wählenden Gemeindevertretung (oder Stadtverordnetenversammlung) durch mindestens einen Gemeindevertreter (oder Stadtverordneten) seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten waren (vgl. im Einzelnen § 28a Abs. 7 Nr. 2 BbgKWahlG). In jedem Fall bedarf der Wahlvorschlag der Unterschrift des Vertretungsberechtigten.

Einzelbewerber brauchen keine Unterstützerunterschriften vorzulegen, wenn sie am Tage der Bestimmung des Wahltages der zu wählenden Vertretung oder dem Kreistag angehört haben und ihren Sitz bei der letzten Wahl aufgrund eines Einzelwahlvorschlags erhalten haben. Es genügt insoweit die eigene Unterschrift des Einzelbewerbers (vgl. im Einzelnen § 28a Abs. 7 Nr. 3 BbgKWahlG ). Die Befreiung von der Notwendigkeit, Unterstützerunterschriften vorzulegen, gilt somit nicht, wenn jemand auf dem Wahlvorschlag der Partei X gewählt worden ist, aus der Partei und Fraktion ausgetreten ist, und jetzt als Einzelbewerber kandidieren will. Denn er hat sein Mandat nicht als Einzelbewerber erlangt. In Gemeinden mit bis zu 300 Einwohnern sind alle Wahlvorschlagsträger von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit.

3.3 Wählbarkeitsbescheinigung

Neben den Unterstützungsunterschriften ist auch eine Wählbarkeitsbescheinigung der Kandidaten vorzulegen (vgl. § 28 Abs. 7 BbgKWahlG, § 32 Abs. 5 Nr. 2 BbgKWahlV, Anlage 8a für jeden Bewerber und für Unionsbürger zusätzlich Anlage 8c zu § 32 Abs. 5 Nr. 3 BbgKWahlV).

3.4 Einverständniserklärung der Kandidaten

Außerdem muss eine Bescheinigung vorgelegt werden, dass die Kandidaten mit seiner Kandidatur einverstanden ist (Anlage 7 a zu § 32 Abs. 5 Nr. 1 BbgKWahlV).

3.5 Protokoll der Aufstellungsversammlung

Schließlich muss bei Wahlvorschlägen von Parteien, politischen Ver-einigungen oder Wählergruppen sowie von Listenvereinigungen eine Ausfertigung des Protokolls der Aufstellungsversammlung der Kandidaten beigefügt werden (§ 33 Abs. 6 BbgKWahlG, Anlage 9 a zu § 32 Abs. 5 Nr. 4 BbgKWahlV). Die durch Unterzeichnung der Niederschrift bestätigte geheime Wahl und geheime Festlegung der Reihenfolge der Kandidaten ist eine wesentliche Vorschrift über die Wahlvorbereitung.

3.6 Benennung von Vertrauenspersonen

Gemäß § 31 BbgKWahlG sollen bei jedem Wahlvorschlag eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson angegeben werden. Das Fehlen dieser Angabe führt jedoch nicht zur Ungültigkeit des Wahlvorschlags. Vielmehr gelten dann der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Vertrauensperson und der zweite als stellvertretende Vertrauensperson.

3.7 Unterschrift des Vorstandes

Parteien und politische Vereinigungen müssen gemäß § 28 Abs. 6 BbgKWahlG ihren Wahlvorschlag von zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstands unterzeichnen lassen. Dies gilt auch dann, wenn nach dem Satzungsrecht der Organisation auch ein Vorstandsmitglied vertretungsbefugt ist. Hierdurch soll verhindert werden, dass gegen den Willen der Partei unter ihrem Namen Kandidaten antreten. Demselben Zweck dient die Wahlanzeige gemäß § 29 BbgKWahlG, Parteien einreichen müssen, die weder an der Wahl zum Deutschen Bundestag im Land noch an der letzten Wahl zum Landtag Brandenburg teilgenommen haben.

3.8 Bescheinigung über das Fehlen einer Organisation der Partei oder politischen Vereinigung in der Gemeinde

Denkbar ist, dass eine Partei oder politische Vereinigung in der Gemeinde, um deren Gemeindevertretungswahl es geht, über keine Organisation verfügt. Das Gesetz sieht vor, dass die Partei oder politische Vereinigung trotzdem Kandidaten für die Wahl aufstellen kann. Die Kandidatenaufstellung kann dann durch eine Versammlung der für den Kreistag wahlberechtigten Mitglieder oder deren Delegierte erfolgen (§ 33 Abs. 3 Satz 1 BbgKWahlG). Ebenso ist denkbar, dass die im Gebiet des Amtes wahlberechtigten Mitglieder oder deren Delegierte den Beschluss über die Kandidatenaufstellung bei einer amtsangehörigen Gemeinde fassen (§ 33 Abs. 3 Satz 2 BbgKWahlG). Insoweit ist eine Bescheinigung gemäß § 32 Abs. 5 Nr. 6 BbgKWahlV beizufügen.

4. Was ist bei der Einreichung von Wahlvorschlägen für die Funktion des ehrenamtlichen Bürgermeisters zu beachten?

4.1 Inhalt der Wahlvorschläge für die Funktion des ehrenamtlichen Bürgermeisters

Nach § 70 BbgKWahlG in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BbgKWahlG muss ein Wahlvorschlag enthalten · Namen, Vornamen, Beruf oder Tätigkeit, Tag der Geburt und Geburtsort, Staatsangehörigkeit und die Anschrift des Bewerbers · den vollständigen Namen der Partei oder politischen Vereinigung sowie die geläufige Kurzbezeichnung in Buchstaben oder · den Namen der Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Aus dem Namen der Wählergruppe muss hervorgehen, dass es sich um eine Wählergruppe handelt.

Das entsprechende Formular ist als Anlage 5b zu § 32 Abs. 1 Satz 1 BbgKWahlV abgedruckt.

4.2 Unterstützerunterschriften

Ein Wahlvorschlag muss grundsätzlich Unterstützungsunterschriften vorweisen, um zugelassen zu werden. Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass nur solche Wahlvorschläge für die Wahl in Betracht kommen, die eine Mindestanhängerschaft aufweisen. Erforderlich sind gemäß § 70 Abs. 5 BbgKWahlG doppelt soviel Unterstützerunterschriften, wie nach § 6 Abs. 2 BbgKWahlG Gemeindevertreter in der Gemeindevertretung zu wählen wären. Entscheidend ist somit die Zahl der Gemeindevertreter nach § 6 Abs. 2 BbgKWahlG. Ist die Zahl der Gemeindevertreter auf Grund der Regelung des § 20 Abs. 5 BbgKWahlG erhöht worden, so hat dies keine Auswirkungen auf die Zahl der erforderlichen Unterstützerunterschriften.

In Brandenburg können die Unterstützerunterschriften nur vor der Wahlbehörde, einem ehrenamtlichen Bürgermeister im Land, einem Notar oder einer anderen zur amtlichen Beglaubigung befugten Stelle geleistet werden (vgl. § 28a Abs. 4 BbgKWahlG). Die Unterstützungsunterschriften müssen bis 16.00 Uhr des 39. Tages vor der Wahl geleistet worden sein (§ 28a Abs. 1 BbgKWahlG). Das Wahlrecht der Unterzeichner ist von der Wahlbehörde auf der Unterschriftenliste zu bescheinigen. Hierzu müssen der Wahlbehörde die vom Wahlleiter ausgegebenen Unterschriftenlisten spätestens bis 16.00 Uhr des 39. Tages vor der Wahl vorliegen (§ 28a Abs. 4 Satz 2 BbgKWahlG) (vgl. § 33 Abs. 2 Nr. 5 BbgKWahlV). Die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch die Bewerber selbst ist gemäß § 28a Abs. 3 Satz 3 BbgKWahlG unzulässig. Die entsprechenden Formulare sind als Anlage 6 zu § 32 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 und 6 BbgKWahlV abgedruckt.

Das Recht eines Wahlberechtigten, einen Wahlvorschlag zu unterstützen, ist Teil seines aktiven Wahlrechts. Da das aktive Wahlrecht nur einmal ausgeübt werden darf, kann auch nur ein Wahlvorschlag unterstützt werden. Hat eine Person mehrere Wahlvorschläge unterstützt, so sind sämtliche Unterstützerunterschriften ungültig (vgl. § 32 Abs. 4 Nr. 9 BbgKWahlV). Allerdings kann ein Wahlberechtigter Wahlvorschläge für unterschiedliche Wahlarten (Gemeindevertretung, ehrenamtlicher Bürgermeister, Kreistag, Ortsbeirat) unterstützen.

Gemäß § 28a Abs. 7 BbgKWahlG werden politische Parteien oder Vereinigungen, die aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages im Deutschen Bundestag durch einen im Land Brandenburg gewählten Vertreter, im Landtag durch mindestens einen Abgeordneten, im betreffenden Kreistag durch mindestens einen Vertreter oder in der betreffenden Gemeindevertretung bzw. Stadtverordnetenversammlung vertreten sind, von der Beibringung von Unterstützungsunterschriften befreit. Erforderlich ist, dass die Mitgliedschaft in der Vertretung seit der letzten Wahl ununterbrochen besteht. Es reicht dann die Unterschrift des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes der Partei oder politischen Vereinigung aus. Eine solche Unterschrift hat allerdings auch eine Partei oder politische Vereinigung vorzulegen, die nicht vom Erfordernis der Beibringung von Unterstützerunterschriften befreit sind. Es soll sichergestellt werden, dass unter dem Namen der Partei oder politischen Vereinigung nur Kandidaten mit der Zustimmung der Organisation kandidieren.

Wählergruppen brauchen keine Unterstützerunterschriften vorzulegen, wenn sie aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlags a) im betreffenden Kreistag durch mindestens einen Kreistagsabgeordneten, b) in der zu wählenden Gemeindevertretung (oder Stadtverordnetenversammlung) durch mindestens einen Gemeindevertreter (oder Stadtverordneten) seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten waren (vgl. im Einzelnen § 28a Abs. 7 Nr. 2 BbgKWahlG). In jedem Fall bedarf der Wahlvorschlag der Unterschrift des Vertretungsberechtigten.

Einzelbewerber brauchen keine Unterstützerunterschriften vorzulegen, wenn sie am Tage der Bestimmung des Wahltages der zu wählenden Vertretung oder dem Kreistag angehört haben und ihren Sitz bei der letzten Wahl aufgrund eines Einzelwahlvorschlags erhalten haben. Es genügt insoweit die eigene Unterschrift des Einzelbewerbers (vgl. im Einzelnen § 28a Abs. 7 Nr. 3 BbgKWahlG). Die Befreiung von der Notwendigkeit, Unterstützerunterschriften vorzulegen, gilt somit nicht, wenn jemand auf dem Wahlvorschlag der Partei X gewählt worden ist, aus der Partei ausgetreten ist, und jetzt als Einzelbewerber kandidieren will. Denn er hat sein Mandat nicht als Einzelbewerber erlangt.

Auch Amtsinhaber, die sich um eine Wiederwahl bemühen, brauchen keine Unterstützerunterschriften vorzulegen.

In Gemeinden bis zu 300 Einwohnern sind den Wahlvorschlägen keine Unterstützungsunterschriften beizufügen.

4.3. Wählbarkeitsbescheinigung

Neben den Unterstützungsunterschriften ist auch eine Wählbarkeitsbescheinigung des Kandidaten vorzulegen (vgl. § 70 Abs. 4 BbgKWahlG, § 33 Abs. 2 Nr. 2 BbgKWahlV, Anlage 8b für deutsche Bewerber und für Unionsbürger zusätzlich Anlage 8c zu § 33 Abs. 2 Nr. 3 BbgKWahlV).

4.4 Einverständniserklärung der Kandidaten

Außerdem muss eine Bescheinigung vorgelegt werden, dass der Kandidat mit seiner Kandidatur einverstanden ist (§ 70 Abs. 3 BbgKWahlG, Anlage 7 b zu § 33 Abs. 2 Nr. 1 BbgKWahlV).

4.5 Protokoll der Aufstellungsversammlung

Schließlich muss bei Wahlvorschlägen von Parteien, politischen Vereinigungen oder Wählergruppen sowie von Listenvereinigungen eine Ausfertigung des Protokolls der Aufstellungsversammlung der Kandidaten beigefügt werden (§ 33 Abs. 6 BbgKWahlG, Anlage 9 b zu § 33 Abs. 2 Nr. 4 BbgKWahlV).

4.6 Benennung von Vertrauenspersonen

Gemäß § 31 BbgKWahlG sollen bei jedem Wahlvorschlag eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson angegeben werden. Das Fehlen dieser Angabe führt jedoch nicht zur Ungültigkeit des Wahlvorschlags. Vielmehr gelten dann der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Vertrauensperson und der zweite als stellvertretende Vertrauensperson.

4.7 Unterschrift des Vorstandes

Parteien und politische Vereinigungen, müssen gemäß § 28 Abs. 6 BbgKWahlG ihren Wahlvorschlag von zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstands unterzeichnen lassen. Dies gilt auch dann, wenn nach dem Satzungsrecht der Organisation auch ein Vorstandsmitglied vertretungsbefugt ist. Hierdurch soll verhindert werden, dass gegen den Willen der Partei unter ihrem Namen Kandidaten antreten. Demselben Zweck dient die Wahlanzeige gemäß § 29 BbgKWahlG, die Parteien einreichen müssen, die weder an der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag im Land noch an der letzten Wahl zum Landtag Brandenburg teilgenommen haben.

4.8 Bescheinigung über das Fehlen einer Organisation der Partei oder politischen Vereinigung in der Gemeinde

Denkbar ist, dass eine Partei oder politische Vereinigung in der Gemeinde, um deren Bürgermeisterwahl es geht, über keine Organisation verfügt. Das Gesetz sieht vor, dass die Partei oder politische Vereinigung trotzdem einen Kandidaten für die Wahl aufstellen kann. Die Kandidatenaufstellung kann dann eine Versammlung der für die Wahlen zum Kreistag wahlberechtigten Mitglieder oder deren Delegierte vornehmen (§ 63 Abs. 1 BbgKWahlG in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Satz 1 BbgKWahlG). Insoweit ist eine Bescheinigung gemäß § 33 Abs. 2 Nr. 6 BbgKWahlV beizufügen.