IV. Die Wahlorganisatoren, ihre Helfer, ihre Aufgaben
Die Wahlorgane
Für einen reibungslosen Ablauf der Kommunalwahlen in Brandenburg bedarf es der Mithilfe von zahlreichen Personen in verschiedenen Wahlorganen. Solche Wahlorgane sind in den Gemeinden und Städten der Gemeindewahlleiter und der Gemeindewahlausschuss. In den Landkreisen gibt es einen Kreiswahlleiter und einen Kreiswahlausschuss. In allen Wahlbezirken, in denen Bürger ihre Stimmen abgeben können, wird dann jeweils ein Wahlvorstand gebildet.
Wahlleiter
Die Gemeindevertretung oder der Kreistag beruft aus den wahlberechtigten Personen für das jeweilige Wahlgebiet einen Wahlleiter. Ein Bediensteter des Amtes, der amtsfreien Gemeinde oder des Landkreises kann auch dann zum Wahlleiter berufen werden, wenn er nicht im Wahlgebiet wohnt.
Wahlausschuss
In jeder Gemeinde und in jedem Landkreis wird rechtzeitig ein Wahlausschuss gebildet. Vorsitzender ist der Wahlleiter, der ggf. vom stellvertretenden Wahlleiter vertreten wird. Der Wahlleiter beruft die Beisitzer auf Vorschlag der im Wahlgebiet vertretenden Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen. Die Beisitzer müssen im Wahlgebiet (Gemeinde oder Landkreis) wahlberechtigt sein.
Wahlorgane in amtsangehörigen Gemeinden
Die Vertretung einer amtsangehörigen Gemeinde kann beschließen, dass der Amtsausschuss für die Gemeinde einen Wahlleiter und einen stellvertretenden Wahlleiter. Der Beschluss muss spätestens sechs Monate vor der Neuwahl der Vertretung gefasst werden. Der vom Amtsausschuss berufene Wahlleiter ist dann für alle Gemeinden des Amtes zuständig, die ihre Aufgaben übertragen haben.
Wahlvorstand
Für jeden Wahlbezirk wird ein Wahlvorstand gebildet, der aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und drei bis sieben Beisitzern besteht. Der Wahlleiter der Gemeinde beruft sie aus den wahlberechtigten Personen. Wahlbewerber und Vertrauenspersonen eines Wahlvorschlags dürfen nicht Mitglied im Wahlvorstand sein (§ 83 Abs. 4 BbgKWahlG).
Ehrenamtliche Tätigkeit
Die Mitglieder der Wahlvorstände und die Beisitzer der Wahlausschüsse üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Dasselbe gilt, wenn ein Wahlleiter nicht Bediensteter der Gemeinde, des Amtes oder des Landkreises ist. Sie erhalten Reisekostenerstattung und können unter Umständen ein Erfrischungsgeld erhalten. Bürger der Gemeinde sind grundsätzlich verpflichtet, das Ehrenamt eines Mitglieds des Wahlausschusses oder des Wahlvorstandes anzunehmen. Wer das Ehrenamt ohne gesetzlichen Grund ablehnt, kann mit einem Ordnungsgeld von bis zu 500 Euro belegt werden.
Gemeindewahlbehörde
Die Gemeindewahlbehörde ist kein Wahlorgan. Sie ist für die organisatorische Vorbereitung und Durchführung der Wahlen verantwortlich und unterstützt insoweit die Wahlorgane. Wahlbehörden sind die Amtsdirektoren, die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte.


Seite drucken