V. Das Verfahren von der Wahlvorbereitung bis zur Wahl und zur Wahlüberprüfung

 

Wahlbekanntmachung

In einer Wahlbekanntmachung ( § 26 BbgKWahlG, § 31 Abs. 2 und 3 BbgKWahlV) hat der Wahlleiter insbesondere die Anzahl der zu wählenden Gemeindevertreter, die Anzahl und Abgrenzung der Wahlkreise sowie die Höchstzahl der auf einem Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber und die Anzahl der erforderlichen Unterstützungsunterschriften, ggf. gegliedert nach Wahlkreisen, sowie die Modalitäten für die Ausübung des passiven Wahlrechts für Bürger aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union öffentlich bekannt zu machen. Dies hat spätestens am 92. Tage vor der Wahl zu geschehen.

Wählerverzeichnisse erstellen

Die Gemeindewahlbehörde legt ein Wählerverzeichnis (§ 23 BbgKWahlG, § 14 Abs. 1 BbgKWahlV) an, in das alle wahlberechtigten Personen eingetragen werden, die am 35. Tage vor der Wahl in dem Wahlbezirk nach den Vorschriften des Brandenburgischen Meldegesetzes angemeldet sind. Zur Kontrolle der Wählerverzeichnisse erhält jede wahlberechtigte Person durch die zuständige Wahlbehörde spätestens bis zum 28. Tage vor der Wahl eine schriftliche Benachrichtigung über ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis. Außerdem hat jeder Bürger das Recht, vom 27. bis zum 23. Tage vor der Wahl die Richtigkeit seiner im Wählerverzeichnis eingetragenen personenbezogenen Daten zu überprüfen. Er kann das Wählerverzeichnis hinsichtlich Daten anderer Personen einsehen, wenn er Tatsachen glaubhaft machen kann, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Stellt er eine Unrichtigkeit des Wählerverzeichnisses fest, kann er einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses (Einspruch) bis zum 15. Tage vor der Wahl stellen. Über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis entscheidet binnen drei Tagen die Wahlbehörde. Gegen ihre Entscheidung kann innerhalb von zwei Tagen nach Bekanntgabe bei ihr Beschwerde erhoben werden. Der Kreiswahlleiter entscheidet spätestens am 5. Tage vor der Wahl über die Beschwerde.

Einreichung der Wahlvorschläge

Bis zum 38. Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, sind die Wahlvorschläge beim zuständigen Wahlleiter einzureichen(§ 27 BbgKWahlG). Die Frist darf unter keinen Umständen verlängert werden. Es empfiehlt sich dringend, die Wahlvorschläge früher einzureichen. Die Wahlvorschläge werden nämlich sofort nach dem Eingang und nicht erst ab dem 38. Tage vor der Wahl vom Wahlleiter vorgeprüft. Stellt er Mängel fest, so benachrichtigt er sofort die benannte Vertrauensperson, die die betroffene Partei, Listenvereinigung, politische Vereinigung, die Wählergruppe oder der Einzelbewerber benannt hat. Hat z. B. eine Partei oder politische Vereinigung ihre Kandidaten nicht ordnungsgemäß gewählt, kann diese Wahl bis zum 38. Tage vor der Wahl noch wiederholt werden.

Nach dem 38. Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, dem Ende der Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen, und vor der Zulassung der Wahlvorschläge durch den zuständigen Wahlausschuss, können Mängel in der Zahl und Reihenfolge der Bewerber nicht mehr behoben sowie fehlende Unterstützungsunterschriften nicht mehr beigebracht werden (§ 36 Abs. 2 BbgKWahlG). Außerdem ist zu beachten, dass Unterstützungsunterschriften bis 16.00 Uhr des 39. Tages der Wahl geleistet werden müssen (§ 28a Abs. 4 BbgKWahlG).

Zulassung der Wahlvorschläge

Über die Zulassung der Wahlvorschläge entscheidet spätestens am 30. Tage vor der Wahl der für das Wahlgebiet zuständige Wahlausschuss in öffentlicher Sitzung (§ 37 BbgKWahlG).

Wird ein Wahlvorschlag ganz oder teilweise nicht zugelassen, kann binnen zwei Tagen nach der Entscheidung die Vertrauensperson des Wahlvorschlags Beschwerde einreichen. Einzelne abgelehnte Kandidaten einer Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe können dies nicht. Allerdings können auch der Wahlleiter und die Aufsichtsbehörde eine Beschwerde erheben. Sie können dies auch gegen die Zulassung eines Wahlvorschlags.

Die Entscheidung über die Beschwerde obliegt jeweils der „nächsthöheren Ebene": bei Wahlvorschlägen in kreisangehörigen Gemeinden dem Kreiswahlausschuss, bei Wahlvorschlägen in den kreisfreien Städten und Landkreisen dem Landeswahlausschuss. Über die Beschwerde ist spätestens am 24. Tage vor der Wahl zu entscheiden. Die Sitzung findet öffentlich statt. Die Beschlüsse der Wahlausschüsse können nur im Rahmen einer Wahlprüfung überprüft werden, die allerdings erst nach der Wahl stattfinden kann.

Der Wahlleiter gibt unverzüglich, spätestens jedoch am 22. Tage vor der Wahl öffentlich bekannt, welche Wahlvorschläge zugelassen sind (§ 38 BbgKWahlG).

Die technische Durchführung der Wahl

Für die Herstellung des Stimmzettels ist der zuständige Wahlleiter verantwortlich. Er kann den Auftrag dazu an eine Druckerei vergeben. Finden mehrere Wahlen (Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters, Wahl der Gemeindevertretung, Wahl des Ortsbeirats, Wahl des Kreistages statt) müssen die Stimmzettel für jede Wahl von jeweils andersfarbigem Papier sein.

Die Reihenfolge der für den jeweiligen Wahlbereich zugelassenen Wahlvorschläge richtet sich nach gesetzlichen Vorschlägen (vgl. § 41 Abs. 2, 3 und 4 BbgKWahlV).

Für jeden Wahlbezirk müssen Wahlurnen bereitgestellt werden. Finden am selben Tage mehrere Wahlen oder Abstimmungen statt, soll für jede Wahl und Abstimmung eine eigene Wahlurne verwendet werden. Die Wahlkabinen sind so einzurichten, dass die Wähler darin unbeobachtet die Stimmzettel ausfüllen können. In der Regel handelt es sich um einen Tisch mit Sichtblenden. Denkbar ist auch, dass ein nur durch das Wahllokal zugänglicher Nebenraum als Wahlkabine benutzt werden kann.

Der Wahlvorgang

Am Wahltag können die Wahlberechtigten zwischen 8.00 Uhr und 18.00 Uhr ihre Stimmen für die Kommunalwahlen in den Wahllokalen abgeben. Zur Stimmabgabe lässt der Wahlvorstand jeden Bürger zu, der in das Wählerverzeichnis des Wahlbezirkes eingetragen ist oder der einen gültigen Wahlschein vorweist.

Die Wähler sollen, müssen aber nicht, ihre Wahlbenachrichtigung mitbringen und beim Wahlvorstand abgeben. In jedem Fall kann der Wahlvorstand verlangen, dass sich der Wähler mit einem Personalausweis oder einem Reisepass ausweist. Gewählt werden darf nur in den Wahlkabinen, damit das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Macht jemand seine Kreuze außerhalb der Wahlkabine, so hat der Wahlvorstand diesen Stimmzettel nicht anzunehmen. Dasselbe gilt, wenn ein Wahlberechtigter im Wahllokal verkündet, wen er gewählt hat.

Wähler, die nicht lesen können oder wegen einer Behinderung oder Verletzung ihren Stimmzettel nicht selbst kennzeichnen können, dürfen eine Person ihres Vertrauens mit in die Wahlkabine nehmen (§ 40 Abs. 2 BbgKWahlG). Dies kann ggf. auch ein Mitglied des Wahlvorstands sein.

Denkbar ist es auch, dass anstelle einer Wahl mit Stimmzetteln amtlich zugelassene Stimmenzählgeräte verwendet werden (§ 43 Abs. 5 BbgKWahlG).

Ebenso besteht die Möglichkeit der Briefwahl (§ 44 BbgKWahlG).

Die Auszählung

Gültige Stimmen

Nach dem Ende der Stimmabgaben für die Kommunalwahlen um 18.00 Uhr zählt jeder Wahlvorstand die Stimmen getrennt für jede Wahl aus. Bei den Wahlen zur Gemeindevertretung und zum Kreistag hat jeder Wähler bis zu drei Stimmen. Der Wahlvorstand stellt fest, wie viel Stimmen jeder einzelne Kandidat und jeder einzelne Wahlvorschlag bekommen hat. Jede eindeutige Markierung, in der Regel Kreuze in den dafür vorgesehenen vorgedruckten Kreisen, ist eine gültige Stimme für den jeweiligen Bewerber.

Ungültige Stimmen

Ungültig sind alle Markierungen, die nicht eindeutig einem Bewerber zuzuordnen sind. Jeder abgegebene Stimmzettel, der keine Markierung aufweist, gilt als ungültige Stimme. Erhält ein Stimmzettel schriftliche Zusätze, Kommentare oder Zeichnungen, sind die abgegebenen Stimmen grundsätzlich ungültig. Die Auszählung darf von jedem Interessierten, auch wenn er nicht wahlberechtigt ist, beobachtet werden.

Das Wahlergebnis

Der zuständige Wahlausschuss addiert die Ergebnisse der Wahlbezirke für das gesamte Wahlgebiet. Er stellt dann fest, wie viele Sitze der Gemeindevertretung bzw. des Kreistages auf welche Partei, politische Vereinigung, Listenvereinigung, Wählergruppe und Einzelbewerber entfallen. Außerdem ermittelt er, welche Bewerber der Parteien, politischen Vereinigungen, Listenvereinigungen und Wählergruppen ein Mandat erhalten haben. Er ermittelt weiterhin die Reihenfolge der Ersatzpersonen der Parteien, Listenvereinigungen, politischen Vereinigungen und Wählergruppen. Diese rücken in die Vertretung nach, falls einer der gewählten Vertreter ihres Wahlvorschlags ausscheidet. Zudem stellt der Wahlausschuss fest, ob und ggf. wie viele Sitze in der Vertretung frei bleiben (§ 48 BbgKWahlG und § 49 BbgKWahlG).

Bei der Wahl des Bürgermeisters und des Ortsvorstehers stellt der Wahlausschuss für das jeweilige Wahlgebiet fest, wie viele Stimmen auf jeden Bewerber entfallen sind und welcher Bewerber gewählt ist oder welche Bewerber sich für die Stichwahl qualifiziert haben

Das Berechnungsverfahren bei Gemeindevertreterwahlen

1. Der erste Schritt: die Sitze auf die Parteien, Listenvereinigungen, politischen Vereinigungen, Wählergruppen und Einzelbewerber verteilen

Verteilt werden die Sitze nach dem so genannten Hare-Niemeyer-Verfahren. Dazu wird die Zahl der insgesamt zu wählenden Vertreter jeweils mit der Zahl der Stimmen multipliziert, die alle Bewerber einer Partei, Listenvereinigung, politischen Vereinigung oder Wählergruppe bzw. Einzelbewerber bekommen haben. Das Ergebnis dieser Berechnung wird dann durch die Zahl aller im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Stimmen geteilt.

Das Gesamtergebnis dieser Berechnung besteht aus einer Zahl vor dem Komma und meist auch aus einem Zahlenbruchteil hinter dem Komma. Jede Partei, jede Listenvereinigung, jede politische Vereinigung, jede Wählergruppe und jeder Einzelbewerber bekommen zunächst so viele Sitze zugesprochen wie das Gesamtrechenergebnis für sie vor dem Komma aufweisen. Die übrigen Mandate bekommen jene Parteien, Listenvereinigung, politischen Vereinigungen, Wählergruppen oder Einzelbewerber, die die größten Zahlenbruchteile hinter dem Komma ihres Rechenergebnisses haben. Sollten ausnahmsweise zwei Wahlvorschläge denselben Zahlenbruchteil aufweisen, entscheidet das durch den Wahlleiter zu ziehende Los, wer diesen Sitz erhält.

Beispiel:

In einer Gemeinde mit 9.500 Einwohnern sind 18 Gemeindevertreter zu wählen. Abgegeben werden 18.200 gültige Stimmen. Diese verteilen sich auf

 Partei A

9.900 

 Partei B

3.200

 Wählergruppe C

2.300 

 Einzelbewerber D

2.200

 Einzelbewerber E

600

 Gesamt:

18.200

 

 

 

 

 

 

 

Für die Wahlvorschläge ergeben sich demnach folgende Rechnungen:

A:      18 x 9.900 / 18.200 = 9,79
B:      18 x 3.200 / 18.200 = 3,16
C:      18 x 2.300 / 18.200 = 2,27
D:      18 x 2.200 / 18.200 = 2,17
E:       18 x 600 / 18.200 = 0,59

Partei A bekommt somit aufgrund der ganzen Zahlen 9 Mandate, Partei B 3, die Wählergruppe C 2 und der Einzelbewerber theoretisch 2 Mandate; da er allerdings nur 1 Mandat besetzen kann, bleibt das zweite Mandat unbesetzt und wird auch nicht weiter verteilt. Die Zahl der Gemeindevertreter reduziert sich somit von 18 auf 17. Aufgrund der ganzen Zahlen sind 15 Mandate vergeben. Zwei Mandate sind noch zu verteilen. Das erste noch zu verteilende Mandat erhält die Partei A, da sie den höchsten Zahlenbruchteil hinter dem Komma hat, nämlich 79. Der Einzelbewerber E hat zwar keinen ganzen Zahlenwert. Jedoch erhält er auf Grund seines Zahlenbruchteils 59 ein Mandat, da 59 größer ist als der nächstgroße Zahlenbruchteil der Wählergruppe C, der 27 beträgt. Die endgültige Verteilung der Sitze lautet demnach:

Partei A: 

 10 Sitze

Partei B:

 3 Sitze

Wählergruppe C:

 2 Sitze

Einzelbewerber D:

 1 Sitz

Einzelbewerber E:

 1 Sitz

 

 

 

 

 

 

Insgesamt werden somit 17 Sitze für Gemeindevertreter verteilt.

2. Der zweite Schritt: die Sitze der Parteien, Listenvereinigungen, politischen Vereinigungen und Wählergruppen auf die Wahlkreise verteilen

In Wahlgebiete mit mindestens zwei Wahlkreisen müssen nun in einem weiteren Schritt die den jeweiligen Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen nach obiger Berechnung in Wahlgebieten zustehenden Sitze auf die einzelnen Wahlkreise unterverteilt werden.

Dazu wird für das Wahlergebnis jeder Partei, Listenvereinigung, politischen Vereinigung oder Wählergruppe, die wahlkreisbezogene Wahlvorschläge eingereicht hat, wieder nach dem System Hare-Niemeyer vorgegangen.

Beispiel:

Das Wahlgebiet ist in zwei Wahlkreise unterteilt. Partei A hat wie im Beispiel oben insgesamt im Wahlgebiet 9.900 Stimmen bekommen und damit das Anrecht auf 10 Sitze. Im Einzelnen bekam sie im

 Wahlkreis I:

3.200 Stimmen

 Wahlkreis II:

6.700 Stimmen

 

 

 

Für die Verteilung der 10 Sitze, die der Partei insgesamt zustehen, auf die beiden Wahlkreise ergibt sich folgende Berechnung

Wahlkreis I:   10 x 3.200 / 9.900 = 3,23
Wahlkreis II:  10 x 6.700 / 9.900 = 6,76 

Aus dem Wahlkreis I kann Partei A drei Kandidaten in die Vertretung schicken. Aus dem Wahlkreis II sind es 6, weil diese Zahl vor dem Komma steht und einen weiteren, da der Zahlenbruchteil 76 für den Wahlkreis II größer ist als der Zahlenbruchteil 23 für den Wahlkreis I.

Hinweis: Dieser zweite Schritt entfällt naturgemäß bei Einzelbewerbern und Gruppierungen, die mit wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlägen zur Wahl angetreten sind. Er ist ebenso überflüssig, wenn ein Wahlvorschlagsträger nur in einem Wahlkreis kandidiert hat.

3. Der dritte Schritt: die gewählten Kandidaten ermitteln

Nach der Berechnung der Sitze für jede Partei, politische Vereinigung, Wählergruppe und Einzelbewerber für die Wahlbereiche werden die gewählten Bewerber namentlich ermittelt. Jede Partei, Listenvereinigung, politische Vereinigung oder Wählergruppe entsendet aus dem Wahlgebiet bzw. soweit wahlkreisbezogene Wahlvorschläge vorgelegt worden sind aus dem Wahlkreis so viele ihrer Kandidaten in die Gemeindevertretung, wie die Berechnung für das Wahlgebiet bzw. die Wahlkreise ergeben hat. Gewählt sind jene Kandidaten, die unter den Kandidaten dieser Partei, Listenvereinigung, politischen Vereinigung oder Wählergruppe in dem Wahlkreis oder bei wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlägen im Wahlgebiet die meisten Stimmen errungen haben. Werden einer Partei z. B. vier Sitze in einem Wahlkreis zugesprochen, sind die vier Kandidaten gewählt, die in diesem Wahlkreis die meisten Stimmen haben. Sie sind auch dann gewählt, wenn in einem anderen Wahlkreis Kandidaten dieser Partei mehr Stimmen als sie erhalten haben.

4. Die Nachrücker

Die nicht gewählten Kandidaten der Parteien, Listenvereinigung, politischen Vereinigungen und Wählergruppen sind so genannte Ersatzpersonen (§ 60, § 61 BbgKWahlG), die in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmen im Wahlkreis oder bei wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlägen im Wahlgebiet in die Gemeindevertretung nachrücken, wenn ein Mandatsträger ihrer Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe aus demselben Wahlkreis bei wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlägen im Wahlgebiet während der Wahlperiode vorzeitig sein Mandat verliert oder darauf verzichtet.

5. Freie Sitze

Aufgrund des Wahlergebnisses können in einer Gemeindevertretung oder im Kreistag Sitze frei bleiben. Dies kann der Fall sein, wenn es schon bei der Wahl weniger Bewerber gab, als für die Vertretung laut Kommunalwahlgesetz zu wählen sind. Frei bleiben Sitze auch, wenn ein Wahlvorschlagsträger aufgrund des Stimmergebnisses mehr Sitze zugesprochen bekommt als er Kandidaten aufgestellt hat. Auch ein Einzelbewerber kann so viele Stimmen erhalten, dass es rechnerisch für mehr als einen Sitz ausreicht. Naturgemäß kann ein Einzelbewerber aber nur einen Sitz besetzen. In einer Vertretung muss mindestens die Hälfte der nach dem Gesetz vorgesehenen Sitze besetzt sein. Anderenfalls hat die Aufsichtsbehörde die Auflösung der Vertretung vorzunehmen. In diesem Fall findet eine Neuwahl statt (§ 54 BbgKWahlG).

6. Die Wahl des Bürgermeisters

Für die Bürgermeisterwahl stellt der Gemeindewahlausschuss fest, welcher Bewerber gewählt ist. Gewählt ist jener Kandidat, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat bei mehreren Bewerbern kein Kandidat mehr als die Hälfe der gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Wer bei der Stichwahl mehr gültige Stimmen als sein Mitbewerber erhält, ist zum Bürgermeister gewählt. Gewählt ist allerdings nur, wer mindestens 15 v.H. der Stimmen der wahlberechtigten Personen erhält. Erhält kein Bewerber diese Mehrheit, so wählt in diesem Fall die Gemeindevertretung den Bürgermeister (vgl. im Einzelnen § 72 BbgKWahlG).

7. Die Annahme der Wahl

Alle gewählten Bewerber werden vom zuständigen Wahlleiter schriftlich aufgefordert, binnen einer Woche schriftlich mitzuteilen, ob sie die Wahl annehmen (§ 51 BbgKWahlG). Gibt der gewählte Bewerber bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist keine Erklärung ab, so gilt die Wahl eines Gemeindevertreters als angenommen. Gibt ein gewählter Bürgermeister keine Erklärung ab, so gilt die Wahl als abgelehnt. Wer einmal die Wahl abgelehnt hat, kann diese Erklärung nicht widerrufen. Wer die Wahl angenommen hat, kann allerdings in der Folgezeit noch auf sein Mandat in der Vertretung oder auf sein ehrenamtliches Bürgermeisteramt verzichten.

Das Wahlergebnis verkünden

Das Ergebnis der Wahl wird in der ortsüblichen Weise öffentlich bekannt gemacht (§ 50 BbgKWahlG, § 84 BbgKWahlV).

Erste Sitzung

Die erste Sitzung der neuen Vertretung findet gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 der Kommunalverfassung und § 4 Satz 3 BbgKWahlG spätestens am 30. Tage nach der Wahl statt. Die Einberufung zur ersten Sitzung der Gemeindevertretung erfolgt durch den Bürgermeister.

Die Wahl überprüfen

Gegen die Gültigkeit der Wahl insgesamt oder die Wahl einzelner Vertreter kann jeder Wahlberechtigte des jeweiligen Wahlgebietes und der Wahlvorschlagsträger Einspruch erheben (§ 55 BbgKWahlG). Ebenso kann der zuständige Wahlleiter sowie die für das Wahlgebiet zuständige Aufsichtsbehörde Einspruch einlegen.

Der Einspruch kann frühestens am Wahltag und muss spätestens zwei Wochen, nach dem das Wahlergebnis öffentlich bekannt gemacht worden ist, erhoben werden. Er muss schriftlich oder zur Niederschrift unter Angabe der Gründe beim für das Wahlgebiet zuständigen Wahlleiter eingereicht werden. Über die Einsprüche entscheidet die jeweilige Vertretung (§ 56 BbgKWahlG).

Die Wahl wiederholen

Die Wahl muss wiederholt werden, wenn durch die entsprechende Kommunalvertretung im Wahlprüfungsverfahren oder im nachfolgenden Verwaltungsgerichtsverfahren bestandskräftig festgestellt wird, dass bei der Vorbereitung oder bei der Durchführung der Wahl Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die die Verteilung der Sitze in der Vertretung beeinflusst haben können (§ 57 BbgKWahlG). Je nach Feststellung im Wahlprüfungsverfahren muss die Wahl in einem Wahlbezirk, einem oder mehreren Wahlkreisen oder im gesamten Wahlgebiet wiederholt werden. Wird die Wahl nur in einem Teil des Wahlgebiets wiederholt, muss das Wahlergebnis unter Berücksichtigung des neuen Wahlergebnisses für den Teil des Wahlgebiets, in dem die Wiederholungswahl stattgefunden hat, neu festgestellt werden. Die Mitglieder der Vertretungen verlieren nach einem erfolgreichen Einspruch ihr Mandat mit dem Zeitpunkt, an dem die Entscheidung der Vertretung oder des Gerichts bestandskräftig geworden ist. Entscheidungen der Vertretung, die unter Beteiligung von Gemeindevertretern zustande gekommen sind, deren Wahl später aufgehoben wird, bleiben gültig.