Aufforderung zur Einreichung von Wahlanzeigen von Vereinigungen
Kommunalwahlen am 28. September 2008
Bekanntmachung des Landeswahlleiters
Vom 13. März 2008
Aufforderung zur Einreichung von Wahlanzeigen von Vereinigungen
zur Feststellung der Parteieigenschaft
Gemäß § 29 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 30.1.2008 (GVBl. I/08 S. 10) können Vereinigungen, die sich an der letzten Wahl zum
1.Landtag oder
2.Deutschen Bundestag im Land
nicht mit einem zurechenbaren Wahlvorschlag beteiligt haben, als Partei Wahlvorschläge für die Kommunalwahlen am 28. September 2008 nur einreichen, wenn der Landeswahlausschuss ihre Wahlvorschlagsberechtigung als Partei festgestellt hat.
Zu diesem Zwecke müssen diese Vereinigungen
spätestens bis 18 Uhr am 16. Juli 2008
dem Landeswahlleiter, Henning-von-Tresckow-Str. 9-13, 14467 Potsdam, ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben (§ 29 Abs. 1 BbgKWahlG).
Diese Vereinigungen unterliegen auch dann dem Erfordernis zur schriftlichen Wahlanzeige, wenn sie ausschließlich im Rahmen von Listenvereinigungen an den Kommunalwahlen teilnehmen wollen (§ 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 3 BbgKWahlG).
In der Anzeige ist der satzungsgemäße Name und, sofern vorhanden, die satzungsgemäße Kurzbezeichnung der Vereinigung anzugeben. Die Anzeige muss von mindestens zwei Mitgliedern des Landesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
Diese Vereinigungen müssen zur Feststellung der Parteieigenschaft ihre schriftliche Satzung und ihr schriftliches Programm sowie einen Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Landesvorstandes oder, wenn kein Landesvorstand vorhanden ist, der nächstniedrigeren Gebietsverbände, einreichen [§ 7 Abs. 2 des Gesetzes über die politischen Parteien (Parteiengesetzes) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBL. I S. 149), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3673)]; der Landeswahlleiter kann zur Feststellung der Parteieigenschaft weitere Nachweise anfordern.
Der Landeswahlausschuss stellt spätestens am
8. August 2008
für alle Wahlorgane verbindlich fest, welche Vereinigungen, die ihre Beteiligung angezeigt haben, als Parteien anzuerkennen und als Partei wahlvorschlagsberechtigt sind.
Zu der Sitzung des Landeswahlausschusses zur Feststellung der Wahlvorschlagsberechtigung als Partei werden die Vereinigungen, die ihre Beteiligung an den Kommunalwahlen angezeigt haben, vom Landeswahlleiter eingeladen.
Vereinigungen, denen der Landeswahlausschuss die Wahlvorschlagsberechtigung als Partei versagt, können als politische Vereinigung oder Wählergruppe an den Kommunalwahlen teilnehmen.


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