Volksentscheide / -abstimmungen
Der Gegenstand eines Volksentscheides (z. B. Gesetzentwurf) ist angenommen gemäß § 50 VAGBbg, wenn die Mehrheit derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, jedoch mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Personen, zugestimmt haben (qualifizierte Mehrheit).
| Abstimmungstag | Gegenstand | Abstimmungs- beteiligung | Anteil der gültigen Ja-Stimmen | Anteil der gültigen Nein-Stimmen | Ergebnis |
|---|---|---|---|---|---|
| 14.06.1992 | Volksentscheid über die Verfassung des Landes Brandenburg |
47,93 % | 94,04 % | 5,96 % | mehrheitlich - Ja - zur Verfassung |
| 05.05.1996 | Volksabstimmung im Land Brandenburg über den Vertrag der Länder Berlin und Brandenburg über die Bildung eines gemeinsamen Bundeslandes | 66,38 % | 36,57 % | 62,72 % | mehrheitlich- Nein - zum Vertrag der Länder Berlin und Brandenburg über die Bildung eines gemeinsamen Bundeslandes |

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